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Verkaufs- und Lieferbedingungen 1. Annahme der Bestellung Die Auftragserteilung ist zugleich auch Anerkennung der nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, auch wenn vom Besteller andere Bedingungen vorgeschrieben werden sollten. Ein Geschäftsabschluss kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wir behalten uns vor, Bestellungen und Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Im letzteren Fall wird die vom Besteller etwa geleistete Anzahlung rückerstattet. Eventuelle mündliche Abmachungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Annullierungen setzen unser Einverständnis voraus, und Kosten, die uns bis dahin erwachsen sind, müssen uns vergütet werden. 2. Lieferzeit Die nach bester Voraussicht zugesagten Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber stets unverbindlich. Bei etwaigem Lieferverzug werden Schadenersatzansprüche jeder Art oder Auftragsannullierungen ausgeschlossen. Im übrigen bedarf es der Setzung einer angemessenen Nachfrist. Höhere Gewalt, Schwierigkeiten in der Rohstoffbeschaffung, Betriebsstörungen, Streiks oder Aussperrungen bei den Lieferwerken oder bei deren Zulieferern, Bezugsbeschränkungen etc. befreien den Lieferer für deren Dauer von der Lieferverpflichtung. Ist die Behebung dieser Hinderungsgründe nicht innerhalb von 8 Wochen möglich, so ist der Lieferer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Sämtliche bestellten Waren, welche termingemäß fertiggestellt an unser Lager gehen, lagern vom Tag des vereinbarten Liefertermins an auf Rechnung und Gefahr des Bestellers unversichert. Vom 31. Tag der Lagerung ab gerechnet, steht uns das Recht zu, übliche Lagermieten und Zinsen zu fordern und aufzurechnen. 3. Preise Die von uns genannten Preise sind nicht kartelliert, freibleibend, stellen die am Tage des Geschäftsabschlusses auf Basis der bestehenden Löhne und Materialkosten kalkulierten gültigen Preise dar und verstehen sich ab Werk Waldhausen. Die Verrechnung erfolgt zu den am Tag der Lieferung bzw. Montage geltenden Preisen, ohne Rücksicht auf das Datum der Bestellung. 4. Mängelrügen und Transportschäden Berechtigte Beanstandungen wegen fehlender Teile, sichtbaren Mängeln (ausgenommen Transportschäden) werden berücksichtigt, wenn sie entweder sofort beim Empfang der Ware oder binnen 8 Tagen nach Erhalt der Sendung schriftlich erhoben werden. Eventuelle Transportschäden müssen bereits bei Abnahme entweder durch bahnamtliches Protokoll oder durch Aufnahme eines Hausprotokolls mit dem Transporteur zwecks Geltendmachung von Ansprüchen beantragt werden, da ansonsten jede Haftpflicht abgelehnt wird. 5. Zahlung Innerhalb 8 Tagen ab Fakturendatum mit 3 Prozent Skonto, innerhalb 30 Tagen ab Fakturendatum netto ohne Abzug. Für bei Auftragserteilung vom Besteller geleistete Anzahlung erfolgt gesonderte Empfangsbestätigung. Alle weiteren Zahlungen sind an unsere Gesellschaft auf eines der bekannt gegebenen Konti zu leisten. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelchen Minderungs- bzw. Gegenansprüche oder Geltendmachung von Garantieansprüchen usw. ist ausgeschlossen. 6. Zahlungsverzug Wir behalten uns vor, vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht ausgeführten Auftragsteiles zurückzutreten, falls uns nach Auftragsbestätigung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt werden, die unsere Forderungen nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen lassen. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender Rechte, Verzugszinsen in der üblichen Höhe zu berechnen. |
7. Eigentumsvorbehalt Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des gültigen Kaufpreises und aller Nebenforderungen unser Eigentum. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Im Falle der Verarbeitung unserer Erzeugnisse erwerben wir an der durch deren Verarbeitung entstehenden Produkten Miteigentum im Verhältnis des Lieferwertes unserer Erzeugnisse zu dem neu entstandenen Produkt. Wiederverkäufern gestatten wir widerruflich die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang. Dieses Recht erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. Wird unser Eigentum gepfändet, so hat unser Käufer hiervon unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes Mitteilung zu machen. Zahlungsverzug berechtigt uns jederzeit zur Abholung der Ware. 8. Garantie Bestimmungen Wir haften bei normaler Benützung des gelieferten Apparates und normalen Voraussetzungen durch 3 Jahre, für elektrische Teile 1 Jahr, vom Zeitpunkt der Übergabe an gerechnet für konstruktive Mängel und Mängel bei der Fertigung des Einzelgerätes. Für von uns nicht selbst erzeugte Teile haften wir nicht, sind jedoch bereit, die uns gegen den Erzeuger der selben wegen des Mangels zustehenden Ansprüche an den Käufer abzutreten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie ist, dass keinerlei Eingriffe von unbefugter Hand und ohne unser ausdrückliches Einverständnis vorgenommen wurden, sowie, dass die geltenden Zahlungsbedingungen eingehalten worden sind, und dass wir über einen eingetretenen Schaden rechtzeitig und genau informiert werden, damit wir die Ursache abklären können. Bei der Erfüllung der Garantieleistungen kommen wir nur für das verwendete Material auf, nicht jedoch für allfällige notwendige Montagezeiten, Fahrten und Aufenthaltskosten der Monteure oder eventuelle Rückfrachten, d. h. die Reparatur bzw. der Garantieersatz erfolgen nach unserer Wahl entweder an Ort und Stelle oder in der Fabrik. Die vorerwähnte garantierte kostenfreie Ersatzleistung bzw. Reparatur erfolgt nicht, wenn Schäden durch den Transport, Betriebsunterbrechung, Brandschaden oder ähnliches oder auf Grund höherer Gewalt oder aus Ursachen, die der Lieferant nicht verhindern kann, wie Unglücksfälle, äußere Einwirkungen, schlechte Pflege oder Reinigung oder aus ähnlichen Gründen entstanden sind. Auch übernehmen wir keine Schadenersatzpflicht für indirekte Schäden, Kosten oder Verluste irgendwelcher Art. Mündliche Zusagen oder Übereinkommen, die über diese Garantieerklärung hinausgehen, gelten nicht. Ausgenommen von der Garantie sind Lackschäden. Lackierte Waren lassen sich kaum in absoluter Fehlerlosigkeit herstellen, deshalb berechtigen kleine Schäden, welche die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen, zu keinen Reklamationen. 9. Erfüllungsort Erfüllungsort für die Verpflichtungen beider Vertragsteile ist der Sitz des Lieferwerkes. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz des Lieferwerkes zuständige Gericht, nach Wahl des Lieferwerkes auch das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht. Wenn einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Lieferbedingungen der Wirksamkeit entbehren sollten, so soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. 10.Technische Werte Die in unseren Prospekten und technischen Unterlagen angegebenen Maße und Gewichte sind annähernd und daher unverbindlich. Formänderungen, Abweichungen in der Konstruktion und in Bezug auf vorgelegte Muster bleiben vorbehalten. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten usw. sind als annähernde Angaben zu betrachten |